VEREINSSTATUTEN
Zweigverein: SPORTUNION KÄRCHER Leibnitz
Neu beschlossen am 14.09.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen: „SPORTUNION Leibnitz (SU Leibnitz)", hat seinen Sitz in Leibnitz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich. Er gehört der Sportunion Steiermark mit dem Sitz in Graz und durch diese der Sportunion Österreich mit dem Sitz in Wien an. Er ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO. Er ist ein Zweigverein der „SPORTUNION Leibnitz“ mit Sitz in Leibnitz.
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§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein dient der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die P!ege aller Arten von Sport insbesondere der Leichtathletik für alle Altersgruppen unter Bedachtnahme auf die sittlichen und kulturellen Werte und Regeln des Christentums und des österr. Volks- und Brauchtums.
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§ 3 Mittel zur Erziehung des Vereinszweckes
3.1 P!ege aller Sportarten besonders der leichtathletischen Disziplinen für alle Altersstufen
3.2 Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen, Lehrgängen, Vorträgen und Herausgabe von Druckschriften
3.3 Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
3.4 Kulturelle Veranstaltungen
3.5 Führung von Leistungszentren
3.6 Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
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§ 4 Aufbringung der Mittel !nanzieller und materieller Art durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen aus ö"entlichen Mitteln
d) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten
e) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
f) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
g) Einnahmen aus Bewirtung bei Sportveranstaltungen
h) Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste
Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45, Abs. 3 BAO oder
Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.
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§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch #nanzielle Förderungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
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§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich zu einem freien,
unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser kann jederzeit erfolgen, muss aber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden
b) automatisch bei Nichtentrichtung eines Jahresbeitrages trotz 3maliger Mahnung.
Die Verp!ichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervonunberührt
c) durch den Tod
d) durch Ausschluss
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dessen Verhalten dem Ansehen des
Vereines abträglich ist. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, die Mitgliedschaft ruht bis zur Generalversammlung. Die Aufhebung des Ausschlusses durch die Generalversammlung muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen.
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§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und Einrichtungen
des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen benutzen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern zu. Ordentliche Mitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
das aktive Wahlrecht (Minderjährige können durch die gesetzlichen Vertreter vertreten
werden) und ab dem 18. Lebensjahr das passive. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der
Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verp!ichtet.
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§ 9 Vereinsorgane sind
die Generalversammlung, der Vorstand, das Präsidium, die Rechnungsprüfer, das
Schiedsgericht.
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§ 10 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung #ndet alle vier Jahre unter der Leitung des Obmannes statt. Sie wird durch den Vorstand
mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Beschlussfähigkeit ist nach einer Wartezeit von einer Viertel Stunde - unabhängig
von der Zahl der zu diesem Zeitpunkt anwesenden Mitglieder - gegeben.
In den Wirkungsbereich der Generalversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an die amtsführenden Funktionäre
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
e) Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge der Mitglieder und der Tagesordnung
g) Änderungen der Statuten, die mit zwei Drittel der Erschienenen beschlossen werden können. Sonstige Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
h) Beschlussfassung über die freiwillige Au!ösung des Vereines
i) Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf
a) Beschluss des Vorstandes
b) Verlangen der Rechnungsprüfer
c) Antrag eines Zehntel der Mitglieder
In den Fällen b) und c) innerhalb eines Monats
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§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren
Stellvertretern sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Funktionsdauer
des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet
dessen Geldmittel. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand hält regelmäßig Sitzungen ab. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder die Rechnungsprüfer verlangen. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Fällt der gesamte Vorstand aus, so hat der Obmann des Hauptvereins die Aufgabe binnen 4 Wochen die Generalversammlung einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12 Das Präsidium
besteht aus dem Präsidenten und den Ehrenpräsidenten. Sie werden vom Vorstand nominiert. Das Präsidium muss nicht unbedingt besetzt werden.
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§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3
h) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können
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§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär: Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu tre"en; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Kassier (im Falle einer Verhinderung vom Stellvertreter) und einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.
Bei allen anderen Schriftstücken und innerhalb des zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes notwendigen Zahlungsbetriebes reicht die Unterschrift des Obmannes, des Kassiers oder des Schriftführers.
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§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die .berprüfung des Rechnungsabschlusses. Ihnen ist jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren. Die Rechnungsprüfer informieren jährlich dem Leitungsorgan und die Mitglieder.
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§ 16 Schiedsgericht
Streitfälle aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein vereinsinternes Schiedsgericht geschlichtet. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Dieses besteht aus je einem Schiedsrichter, den die betro"enen Mitglieder der Vereinsleitung nennen. Die Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 17 Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz ist streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines, des Landes- und des Bundesverbandes der Sportunion verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
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§ 18 Verhältnis zum Hauptverein
Der Hauptverein ist berechtigt, ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme in
den Vorstand zu entsenden. Die Mitglieder des Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines. Die Statuten des Zweigvereines dürfen nur mit Zustimmung des Hauptvereines geändert werden. Der Zweigverein muss aktiv an Projekten und Aktivitäten des Hauptvereins teilnehmen, muss autonom sorgfältig wirtschaften und hat gegenüber dem Hauptverein Informationspflicht. Der Zweigverein verp!ichtet sich, der Geschäftsordnung des Hauptvereins Folge zu leisten.
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§ 19 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Au!ösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Pflichten nachgekommen
sind, anwesend sind und drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Im Falle der Au!ösung !ießt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines dem Hauptverein Union Sparkasse Leibnitz zu und darf nur für gemeinnützige, sportfördernde Zwecke im Sinne §§ 34 " BAO verwendet werden.
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Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.